Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/101#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/101#abs-2 (2) Die Angaben für die Erhebung nach
zu erteilen.
Änderungsverlauf
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02.10.2021 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 2 1. 8. 2029 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.